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Steuerpolitik

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Begriff der Steuer

Gemäß der Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die kein Entgelt für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen erhoben werden.

Ziele

Wichtigstes Ziel der Erhebung von Steuern ist die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts genutzt werden. Die über Steuern gewonnenen Einnahmen werden zu Finanzierung staatliche Aufgaben herangezogen, wie beispielsweise:

  • Entlohnung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst
  • Finanziellen Ausgleich sozialer Unterschiede
  • Finanzielle Unterstützung von Forschung, Bildung und Lehre
  • Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur

Neben der Deckung des Staatshaushalts werden Steuern auch zur Lenkung von Verhaltensweisen oder zur Umverteilung unter dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit erhoben.

So sollen Lenkungsteuern gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen beeinflussen. Mit einer hohen Tabaksteuer wird beispielsweise versucht, das Rauchen einzudämmen und die Alkopop-Steuer soll den Missbrauch durch Jugendliche verhindern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein gesellschaftspolitisch gewolltes Verhalten gefördert werden.

Der Solidaritätszuschlag ist ein typisches Beispiel für eine Steuer mit Umverteilungszweck. Ziel ist die finanzielle Förderung der fünf neuen Länder und damit eine regionale Umverteilung von West nach Ost. Auch die Steuerprogression bei der Einkommensteuer ist in diesem Sinne eine Umverteilung, da Personen mit hohem Einkommen prozentual mehr Steuern zahlen als Einkommensschwächere, die dadurch finanziell entlastet werden. Steuerarten

Die Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Steuern sind bezogen auf die Teilnahme an Rechts- und Wirtschaftsverkehr (d.h. Leistungsaustausch auf der Grundlage zivilrechtlicher Rechtsgeschäfte wie z.B. Erwerb von Grundbesitz, Abschluss von Versicherungen), auf Konsum (den Verbrauch von Gütern), Einkommen (Vermögenszuwachs), und auf Vermögen (Kapital). Dementsprechend werden Steuern unterschieden nach

  • Verkehrsteuern, die auf die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr erhoben werden (z.B. Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer)
  • Verbrauchsteuern, die auf den Verbrauch bestimmter Güter erhoben werden (z. B. Mineralölsteuer, Stromsteuer, Kaffeesteuer)
  • Besitzsteuern, das sind zum einen Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer), zum anderen Substanzsteuern, die auf den Besitz von Vermögensgegenständen erhoben werden (z.B. Grundsteuer, Vermögensteuer)

Die Steuern fließen, je nach Art, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu. Dementsprechend obliegt die Verwaltung den entsprechenden Behörden. Die Bundessteuern (z.B. Branntwein-, Kaffee-, Mineralöl- und Tabaksteuer) sowie die Zölle werden von den Hauptzollämtern erhoben. Der Ertrag dieser Steuern steht ausschließlich dem Bund zu. Die Gemeinschaftssteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden im Bundesauftrag von den Finanzämtern verwaltet. Sie fließen Bund und Ländern gemeinsam zu. Die reinen Ländersteuern (z.B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer) werden auch von den Ländern verwaltet. Die Grundlagen für die Festsetzung der Gemeindesteuern (Gewerbesteuer und Grundsteuer) werden durch die Finanzämter festgelegt, während die Kommunen unter Anwendung des Hebesatzes ihre Steuer festsetzen und erheben.

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung enthält allgemeine Vorschriften zum Steuer- und Abgabenrecht. Während die einzelnen Steuergesetze (z.B. das Einkommensteuergesetz) die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben regeln, enthält die Abgabenordnung grundsätzliche Regelungen. Diese reichen von steuerlichen Begriffsbestimmungen, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Festsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung.

 

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