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Ich stimme für Sie

Arbeit und Soziales

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Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt (Inkrafttreten)


Datum: 19.12.2003

Gesetz: Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Icon (BGBl. I 2003, 3002 ff.)

Initiative: Bundesregierung

Icon (Informationen zum Gesetzgebungsverfahren)

Abstimmungsfrage: Soll durch das Inkrafttreten des Gesetzes das Arbeitsrecht beschäftigungsfördernd erneuert werden?

Abstimmungsergebnis: 592:4:0 (Ja:Nein:Stimmenthaltung)

Abstimmung Ich stimme mit: Ja

Meine Gründe: Das Gesetz ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung der Agenda 2010. Im Interesse von mehr Wachstum und Beschäftigung sollen Neueinstellungen, vor allem in Kleinbetrieben und bei Existenzgründern, gefördert und Lohnnebenkosten gesenkt werden. Dabei werden die Interessen der Unternehmen, der Arbeitnehmer und der Arbeitsuchenden ausgewogen berücksichtigt. Das Gesetz enthält weiterhin die erforderlichen Änderungen des Arbeitszeitgesetzes aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 9. September 2003 zum Bereitschaftsdienst.

Änderungen im Kündigungsschutz

Für ist der Kündigungsschutz unverzichtbar. Mit den im Bundestag beschlossenen Änderungen wollten wir den Kündigungsschutz nicht einschränken. Wir wollten ihn handhabbarer machen. Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten, in denen der Kündigungsschutz nach derzeitiger Rechtslage nicht greift, sollten künftig Arbeitskräfte befristet oder in Zeitarbeit einstellen können, ohne dass der Kündigungsschutz für alle ausgelöst würde. Es handelte sich mithin um eine sehr differenzierte Änderung, die sowohl die Flexibilitätsinteressen der Unternehmen als auch die sozialen Sicherungsbedürfnisses der Arbeitnehmer und die Interessen der Arbeit Suchenden ausgewogen berücksichtigte. Im Vermittlungsverfahren konnten wir uns damit jedoch nicht durchsetzen, da die Union in ihrem eigenen Vorschlag den Kündigungsschutz für Unternehmen bis 20 Arbeitnehmer aussetzen wollte. Dieser Vorschlag griff also massiv in die Rechte der Arbeitnehmer ein.

Der zum 1. Januar 2004 in Kraft tretende Vermittlungskompromiss sieht deshalb zwei verschiedene Anwendungsschwellen für das Kündigungsschutzgesetz vor: Für Neuverträge gilt künftig der Kündigungsschutz nur noch für Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben und Verwaltungen mit mehr als zehn Beschäftigten. Diese Neuerung gilt nur für Neuverträge. Altverträge beurteilen sich nach wie vor nach dem bisher geltenden Kündigungsschutzrecht. Die Anhebung der Anwendungsschwelle des Kündigungsschutzgesetzes soll es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in kleinen Unternehmen erleichtern, auf eine gute Auftragslage schneller als bisher mit Neueinstellungen zu reagieren.

Dieses Zugeständnis an die B-Seite ist letztlich der Preis dafür, dass die B-Seite ihre Forderung fallen gelassen hat, betriebliche Bündnisse unabhängig von den Tarifvertragsparteien zu ermöglichen.

Betriebliche Bündnisse

Betriebliche Bündnisse für Arbeit sind auch künftig nur möglich, wenn die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. Die verfassungsrechtlich garantierte Schutz- und Ordnungsfunktion von Tarifverträgen bleibt damit erhalten. Sie können nicht – wie die Unionsseite im Vermittlungsausschuss dies ursprünglich gefordert hat - durch abweichende betriebliche Absprachen unterlaufen werden.

Änderungen im Arbeitszeitgesetz

Auch bei den Änderungen im Arbeitszeitgesetz konnten wir die Forderung der B-Seite, abweichende Regelungen außerhalb von Tarifverträgen auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen zuzulassen, zurückweisen.

Um mehr über die anderen – nicht im Vermittlungsverfahren geänderten – Regelungen zu erfahren, lesen Sie bitte hier weiter.

Ich stimme für ein modernes Arbeitsrecht!

© Nicolette Kressl, MdB - Deutscher Bundestag - Platz der Republik - 11011 Berlin