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Siebtes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Datum: 26.11.2004

Gesetz: Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Icon (BGBl. 2004 I, 3302 ff.)

Initiative: Bundesregierung

Icon (Informationen zum Gesetzgebungsverfahren)

Abstimmungsfrage: Im Rahmen der Arbeitsmarktreformen wurden auch Zuständigkeiten der Gerichte übertragen. Soll es diesbezüglich Folgeregelungen geben?

Abstimmungsergebnis: 303:286:0 (Ja:Nein:Stimmenthaltung)

Abstimmung Ich stimme mit: Ja

Meine Gründe: Durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag mit Kanzlermehrheit kann das Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes in Kraft treten.

Das Gesetz regelt die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und von Sozialhilfeangelegenheiten auf die Sozialgerichte.

Diesbezüglich bestand aktueller Regelungsbedarf, da im Rahmen der Arbeitsmarktreformen – aufgrund der besonderen Sachnähe – auch die Zuständigkeiten der Gerichte verändert wurden. So sind seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Gleiches gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch für Streitigkeiten über Sozialhilfeangelegenheiten. Die Zuständigkeitsübertragung hatte jedoch zu Folge, dass die Sozialgerichtsbarkeit stärker belastet wurde, während die Belastung der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend sank. Mit dem Gesetz haben wir deshalb die notwendigen Folgeregelungen getroffen.

Außerdem wird den Ländern im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts die Möglichkeit eröffnet, Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnehmen zu lassen. Diese Option ist nur solange erforderlich, bis durch entsprechende Personalmaßnahmen (z. B. Neueinstellung, Versetzung von Richtern) die Aufgaben bei den Sozialgerichten selbst wahrgenommen werden können.

Bis die Länder ihre Personalplanung auf den Aufgabenübergang von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit eingestellt haben, werden so zusätzliche Kosten für die personelle Ausstattung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vermieden.

Ich stimme für effektiven Rechtsschutz und sachnahe Kompetenzen der Gerichte auch in sozialen Fragen!

© Nicolette Kressl, MdB - Deutscher Bundestag - Platz der Republik - 11011 Berlin