Datum: 25.05.2007
Initiative: Koalitionsfraktionen SPD und CDU/CSU sowie Bundesregierung
Abstimmungsfrage: Stimmen Sie der Reform der Unternehmensbesteuerung zu?
Abstimmungsergebnis: 341 : 149 : 17 (Ja:Nein:Stimmenthaltung)
Ich stimme mit:
Ja
Meine Gründe: Meine Zustimmung zur Unternehmenssteuerreform ist eine wohl abgewogene und in besonderem Maße an sachlichen Argumenten orientierte Entscheidung. Ich weiß, dass insbesondere viele Anhänger und Mitglieder meiner Partei besonders kritisch auf diese Entscheidung blicken, daher will ich sie etwas ausführlicher erläutern.
„Mehr Steuern für Deutschland“ war das Leitmotiv zur Unternehmensteuerreform und damit die Kernaufgabe des im vergangenen Jahr entwickelten Reformkonzepts zur Unternehmensbesteuerung. Dieses Ziel versucht die Reform dadurch zu erreichen, dass sie sowohl Maßnahmen zur gezielten Sicherung der inländischen Steuerbasis enthält und gleichzeitig den Investitionsstandort Deutschland deutlich stärkt.
Dazu ist jetzt einerseits vorgesehen, die im internationalen Vergleich sehr hohe nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften in Deutschland (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Soli addieren sich zu einer Gesamtbelastung von knapp 40%) auf ein wettbewerbsfähiges Niveau von insgesamt knapp unter 30% abzusenken.
Andererseits wird die Bemessungsgrundlage der Unternehmensbesteuerung durch gezielte Maßnahmen so verbreitert, dass ein deutlich höherer Anteil der von den Unternehmen hier in Deutschland erzielten Gewinne auch tatsächlich hier der Besteuerung zugeführt wird.
Dieser Instrumenten-Mix entspricht der Reform-Agenda, die in vielen Industriestaaten seit Jahren erfolgreich verfolgt wird und fast überall zu einem steigenden Anteil des Aufkommens an Unternehmensteuern am Bruttoinlandsprodukt (BIP) geführt hat. Eine wissenschaftliche Bekräftigung unseres Ansatzes hat überdies das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in einer kürzlich veröffentlichten Studie geliefert: Den Wirtschaftsforschern zufolge sind es gegenwärtig über 100 Mrd. € an Unternehmensgewinnen, die auf legalen Wegen am deutschen Fiskus vorbei ins Ausland transferiert werden, um dort niedrigeren nominalen Steuersätzen unterworfen zu werden.
Dieses Ausmaß grenzüberschreitender Gewinntransfers, das mit der immer weiter zunehmenden internationalen Verflechtung von Unternehmen ohne effektive Gegenwehr zweifellos weiter zunehmen wird, zeigt nicht nur wie wichtig und richtig der von der Koalition verfolgte Reformansatz ist. Es zeigt ebenso, dass der auch innerhalb unserer eigenen Partei intensiv geführte Diskussion über die von der Reform verursachten Steuerausfälle zentrale ökonomische Fakten außen vor lässt: Die 5 Mrd. €, die das Zahlentableau des Reformgesetzes als Mindereinnahmen ansetzt, beziehen sich auf eine Grundlage, die weder den empirisch beobachtbaren Auszehrungseffekt unserer Steuerbasis berücksichtigt, noch auf der anderen Seite positive Sekundäreffekte, die eine Ausweitung der Investitionstätigkeit als Folge der Reform auf das künftige Steueraufkommen hat.
Die Ergebnisse der jüngsten Steuerschätzung lassen zudem vermuten, dass sich die im Gesetzentwurf enthaltenen Darstellungen der künftigen Entwicklungen des absoluten Aufkommens von Körperschaft- und Gewerbesteuer in Wirklichkeit noch günstiger darstellen als im März unterstellt, so dass die von der Reform verursachten „Dellen“ in der tatsächlichen Aufkommensentwicklung in noch kürzeren Zeiträumen überwunden sein dürften.
Das in der letzten Sitzung des Finanzausschusses erzielte Verhandlungsergebnis ist aus sozialdemokratischer Sicht eindeutig als Erfolg zu werten:
- Der von den Koalitionsspitzen im vergangenen Jahr vereinbarte Finanzrahmen ist trotz zahlreicher Änderungsforderungen des Koalitionspartners bis in die abschließenden Verhandlungsrunden hinein eingehalten worden.
- Alle im Referentenentwurf vorgesehenen Instrumente zur besseren Bekämpfung grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen, etwa die Zinsschranke, die Maßnahmen bei Funktionsverlagerungen und die erweiterten Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer werden ihren Weg ins Gesetzblatt finden. Dasselbe gilt für die Missbrauchsbekämpfung im Zuge der sogenannten Wertpapierleihe und bei der Verlustverrechnung.
- Durch die Einbeziehung von Abschreibungen in die Bemessungsgrundlage der Zinsschranke wurde dieses Instrument in seinen Auswirkungen zwar etwas entschärft – allerdings nur für Unternehmen, die auch kräftig investieren. Diese erweiterte Bemessungsgrundlage entspricht damit vergleichbaren Regelungen im Ausland und Sondertatbestände für einzelne Branchen, etwa die Werftindustrie, konnten durch sie vermieden werden. Mit Blick auf den Investitions- und Innovationsstandort Deutschland ist das Verhandlungsergebnis auch wirtschaftspolitisch gut zu begründen.
- Durch Änderungen bei den Abschreibungsregeln für die sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) und den Inanspruchnahmebedingungen für den Investitionsabzugsbetrag (§7g EStG) werden Bürokratiekosten gerade für kleinere Unternehmen spürbar reduziert und die Handhabbarkeit des Instrumentariums zur Investitionsförderung für diese Unternehmen deutlich verbessert.
- Die Gewerbesteuer haben wir über den ohnehin vereinbarten Rahmen hinaus noch weiter gestärkt, indem die Hinzurechnung von Streubesitzdividenden im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften ausgeweitet wird. Auf diese Weise wird das finanzielle Gesamtergebnis der Reform für Städte und Gemeinden noch einmal verbessert.
Zudem wird sicher gestellt, dass im Bereich der Wirtschaftstätigkeit von Kommunen unsystematische Anwendungen der Zinsschranke vermieden werden.
- Bei der Abgeltungssteuer werden die Regelungen zur Behandlung von Veräußerungsverlusten bei Aktien verschärft. Auch künftig soll eine Verrechnung solcher Verluste nur mit Gewinnen gleicher Art, d.h. realisierten Aktiengewinnen, möglich sein. Die bisher vorgesehene Verrechnungsmöglichkeit mit anderen Kapitaleinkünften, z.B. laufenden Zinsen, entfällt.
Die SPD hat mir ihrem Parteirats-Beschluss zur Unternehmensteuerreform vom November letzten Jahres die Verknüpfung mit der anstehenden Erbschaftsteuerreform aufgenommen.
Diese Verknüpfung haben wir bei der endgültigen Verabschiedung der Unternehmensteuerreform im Bundestagsplenum am 25. Mai durch den gleichzeitigen Beschluss über einen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Neuregelung der Erbschaftsteuer öffentlich unterstrichen. Mit dieser gemeinsamen Selbstverpflichtung der Koalition wird dann auch den Aktivitäten derjenigen in den Reihen von CDU/CSU ein Riegel vorgeschoben, die in den letzten Wochen darauf spekuliert hatten, die Erbschaftsteuer (ebenso wie vormals die Vermögensteuer) einfach durch Untätigkeit des Gesetzgebers zum Ende der vom Verfassungsgericht gesetzten Frist wegfallen zu lassen.
Natürlich stehen die Formulierungen dieses Antrags an machen Stellen im Zeichen der unterschiedlichen Vorstellungen der Koalitionspartner über die künftige Ausgestaltung einer verfassungskonformen Erbschaftsteuer . Dennoch haben wir zentrale Elemente unserer Position im Antrag verankert, so die Festlegung auf eine Besteuerung hoher Erbschaften entsprechend des mit ihnen verbundenen Zuwachses an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Erben.
Eine Festlegung auf konkrete, mit Zahlen benannte höhere Aufkommensziele bei der Erbschaftsteuer war weder sachlich noch politisch zum jetzigen Zeitpunkt möglich. Steuersätze und Freibeträge können erst dann festgelegt werden, wenn die neuen Bewertungsgrundlagen vorliegen, an denen die Länder derzeit mit Hochdruck arbeiten. All das muss sinnvoll aufeinander abgestimmt werden. Ohne Kenntnis dieser Größen sind aber seriöse Aussagen über das künftige Steueraufkommen unmöglich. Und natürlich hat zumindest die Bundestagsfraktion von CDU/CSU einer konkreten Festlegung höherer Aufkommensziele auch politisch nicht zugestimmt. Mit der qualitativen Festlegung, das künftige Aufkommen der Erbschaftsteuer solle mindestens so hoch ausfallen wie das gegenwärtige, ist die Formulierung jedoch im Sinne unserer Wünsche offen, während eine Abweichung vom status quo nach unten definitiv ausgeschlossen ist.
Die Unternehmensteuerreform ist – wie es auch die Reform der Erbschaftsteuer sein wird – nicht ein Werk der SPD allein, sondern ein Werk der großen Koalition und daher immer auch ein Kompromiss.
Gemessen an den Erwartungen zumindest der finanzwissenschaftlichen Fachöffentlichkeit, die sich in Reformmodellen mit Steuerausfällen von bis zu 40 Mrd. € jährlich verstieg (Stiftung Marktwirtschaft, Sachverständigenrat) und der ursprünglichen Absicht zumindest der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, die Gewerbesteuer im Zuge der Reform endlich ganz abzuschaffen, zeugt das jetzt gefundene Ergebnis doch an ganz wesentlichen Stellen von der Durchsetzungskraft unserer Positionen.
Die Stärkung der Gewerbesteuer, die wir auch im letzten Verhandlungsschritt noch einmal weiter vorantreiben konnten, und die Schließung milliardenschwerer Steuerschlupflöcher u.a. bei der Verlustverrechnung knüpfen unmittelbar an die sozialdemokratische Steuerpolitik der letzten Jahre – Stichwort Mindestgewinnbesteuerung, Stichwort Gemeindefinanzreform – an.
Andere wichtige Maßnahmen wie die Zinsschranke, der Themenkomplex Funktionsverlagerungen und die Ausweitung der Hinzurechnungen bei der Gewerbesteuer sind vor allem Schutzmaßnahmen zugunsten der deutschen Steuerbasis im europäischen und internationalen Wettbewerb. Zugespitzt lässt sich sagen: Weil es heute und in absehbarer Zukunft weder in Europa noch international darüber hinaus eine einheitliche Bemessungsgrundlage und Mindestsätze für die Unternehmensteuerung gibt, hätten wir auch im Falle einer Alleinregierung der SPD eine Unternehmensteuerreform entlang den oben beschriebenen Leitlinien machen müssen.
Keine Bundesregierung, keine Parlamentsmehrheit hätte es sich leisten können, der fortschreitenden Erosion der heimischen Steuerbasis einfach tatenlos zuzuschauen. Und zwar nicht nur aus fiskalischen Gründen, sondern auch weil eine legale Steuervermeidung in diesem Ausmaß eine nicht hinzunehmende Gerechtigkeitslücke darstellt!
Das bedeutet nun freilich nicht, dass man etwa die seit langen betriebene intensive Arbeit an der Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage in der Europäischen Union nun einstellen sollte. Im Gegenteil – wir Deutschen haben ein großes Interesse am Zustandekommen entsprechender Vereinbarungen. Aber angesichts der zurzeit offenkundig gegenläufigen Interessen vieler osteuropäischer EU-Mitglieder und auch Großbritanniens wäre es unvertretbar, jetzt nichts zum Schutz unserer deutschen Steuerbasis zu unternehmen.
Natürlich hätte in dem Falle einer sozialdemokratischen Alleinregierung nicht jedes Detail der Reform so ausgesehen wie jetzt im Kompromiss der Koalition.
Dabei gilt es aber zu bedenken, dass z.B. die Höhe der nominalen Steuerbelastung in engem Zusammenhang mit dem Anreiz für Unternehmen steht, hier in Deutschland erzielte Gewinne am deutschen Fiskus vorbei ins Ausland zu schaffen. Knapp gesagt gilt: Je höher die Differenz der nominalen Sätze gegenüber dem Ausland, um so größer der Anreiz viel Geld in internationale Steuervermeidungsstrategien zu stecken. Mit jedem Prozentpunkt, den wir unsere nominalen Steuersätze jetzt dem internationalen Mittelwert annähern, machen wir die in der Regel mit extrem hohen Beratungskosten verbundenen Steuervermeidungsstrategien schrittweise wirtschaftlich unattraktiv.
Die Umsetzung der bisweilen erhobenen Forderung, die im Zahlentableau der Reform ausgewiesenen Steuermindereinnahmen durch eine weniger starke Senkung z.B. des Körperschaftsteuersatzes zu verringern, hätte somit unmittelbar negative Nebenwirkungen in Bezug auf die angestrebten ökonomischen Zielsetzung der Reform gehabt.
Die Einführung der Abgeltungssteuer mit einem Satz von 25% bedeutet einerseits natürlich eine erhebliche Steuerentlastung für die Steuerpflichtigen, die bisher ehrlich ihre Kapitaleinkünfte im Rahmen der Steuererklärung nachversteuert haben. Andererseits gilt auch hier: Die im internationalen Vergleich hohe Besteuerung privater Kapitalerträge hat viele Anleger dazu bewegt, ihre Erträge am deutschen Fiskus vorbei zu lenken.
Gegenüber den geltenden Regeln zur Besteuerung privater Kapitaleinkünfte weist die jetzt vereinbarte Konstruktion der Abgeltungssteuer unter dem Aspekt der gleichmäßigen Erfassung aller Kapitalerträge einen deutlichen Vorteil auf: Erstmals werden auch Kapitalerträge aus Aktienkäufe grundsätzlich steuerpflichtig, die bisherige sogenannte Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt. Beibehalten wird dagegen – wie oben beschrieben – die Beschränke der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Aktienverkäufen ausschließlich auf Gewinne aus Aktienverkäufen.
Zusammenfassend lässt sich aus meiner Sicht also festhalten: Eine Unternehmensteuerreform, die sich an den Leitlinien „Stärkung der heimischen Steuerbasis, Stärkung des Investitionsstandorts Deutschland“ orientiert, ist fiskalisch und wirtschaftspolitisch geboten.
Dabei entspricht das Ergebnis in zentralen Punkten sozialdemokratischen Positionen.
Ich stimme für die Stärkung der Gewerbesteuer, die Bekämpfung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie die Verknüpfung mit der Erbschaftsteuerreform.
Nicolette Kressl, MdB
Deutscher Bundestag
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